“Schwarzmarkt bekämpfen, Jugendschutz und Prävention stärken”

 

Stellungnahme zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Modellversuch kontrollierte Cannabis-Abgabe

 

Hubert Wimber
Polizeipräsident a.D.
Vorsitzender LEAP Deutschland
Gereonstraße 14
48145 Münster
hubertwimber@icloud.com
mobil 01737730328

An die
Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landtags NRW
Frau Heike Gebhard MdL

Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Modellversuch kontrollierte Cannabis-Abgabe: Schwarzmarkt bekämpfen, Jugendschutz und Prävention stärken (Drucksache 17/8597) am 19. August 2020

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Damen und Herren,

eine rationale Suchtpolitik muss unter anderem gewährleisten, dass Menschen, die Suchtmittel konsumieren, möglichst risikoarme Konsummuster aufweisen und möglichst früh effektive Hilfen bei risikobehafteten Konsummustern zur Reduzierung der mit dem Konsum verbundenen Risiken und Schäden erhalten. Zur Erreichung dieser Ziele sind die Strafrechtsnormen des Betäubungsmittelgesetzes nicht geeignet. Ganz im Gegenteil, weltweit hat sich in der Wissenschaft, soweit sie interdisziplinär orientiert ist, die Erkenntnis durchgesetzt, dass insbesondere das Cannabis-Verbot kontraproduktiv ist. Dies gilt angesichts der unmittelbaren Folge der Prohibition, dass Cannabis für den Freizeitgebrauch ausschließlich auf einem profit- und kriminalitätsträchtigen Schwarzmarkt erworben werden kann, wie auch für den mit dem Betäubungsmittelgesetz intendierten Ziel der Schadensminderung und der Gesundheitsprävention.

Diese generelle Einschätzung der Wirkungen einer vornehmlich prohibitiven Drogenpolitik deckt sich mit der Analyse in dem dieser Anhörung zugrundeliegenden Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Bereits 2018 hat die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag einen Antrag mit der Forderung eingebracht, gesetzgeberische Grundlagen für die Genehmigung von Modellprojekten zur Erforschung der kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel zu schaffen (BT-Drucksache 19/515). In der Begründung zu diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, dass es höchst fragwürdig sei, ob die präventive Strafandrohung die Verfügbarkeit und Verbreitung von Cannabis tatsächlich einschränkt und dass eine kontrollierte Abgabe dadurch einen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung leisten kann, dass die Qualität von Cannabisprodukten im Unterschied zur gegenwärtigen Situation regelbar und kontrollierbar wäre. Beide parlamentarischen Initiativen knüpfen an einen von einer Gruppe von Strafrechtslehrern*innen und Richter*innen vorgelegten Gesetzentwurf zur
Einfügung eines neuen § 10b in das Betäubungsmittelgesetz an, der die Bundesländer ermächtigt, in eigener Abwägung Modellprojekte zur Erforschung der Auswirkungen einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu genehmigen (vgl. u.a. Lorenz Böllinger, in Neue Kriminalpolitik 3/2018, S. 239ff).

Für die Umsetzung der Gesetzesvorschläge auf Bundesebene fehlt es gegenwärtig offensichtlich an einer entsprechenden Mehrheit im Deutschen Bundestag. Als Zwischenschritt auf dem Weg zu einer Rücknahme des Cannabisverbots und einer drogenspezifischen Regulierung des Cannabismarktes auf der Basis von Wissenschaft und einer rechtsstaatlichen Grundrechts- und Risikoabwägung ist der vorliegende Antrag insofern zu begrüßen, als er geeignet ist, durch Unterstützung einer Bundesratsinitiative die politischen Fronten in Richtung einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit Cannabis aufzulockern.

Nach ganz überwiegender Auffassung verstößt das Betäubungsmittelstrafrecht auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes. Verfassungsrechtsdogmatisch muss insbesondere das Strafrecht als härteste staatliche Sanktion auf unerwünschtes Verhalten zur Erreichung der damit verbundenen Ziele geeignet und erforderlich sein sowie angesichts der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Bürger Vernunft und Augenmaß bewahren. An all diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

 

Aus der Fülle der in der Literatur hierzu verfügbaren Argumente beschränke ich mich auf folgende Anmerkungen:

Es ist offensichtlich, dass die Strafbarkeitstatbestände des Betäubungsmittelgesetzes nicht geeignet sind, das selbst gesteckte Ziel zu erreichen, die Verfügbarkeit von Cannabis einzuschränken. In den vergangenen gut 50 Jahren praktizierter Prohibition ist Cannabis fortwährend leichter, in größeren Mengen und billiger zu beschaffen. Einen Beleg für diesen Befund liefern die Zahlen der jährlich veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die die durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Ermittlungsverfahren auflisten. Die PKS weist für das Jahr 2019 insgesamt 359.747 polizeiliche Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes aus, ein historischer Höchstwert und gegenüber dem Jahr 1993, als die entsprechenden Zahlen erstmals gesamtdeutsch erhoben worden sind, mehr als eine Verdreifachung. Der Anstieg der Ermittlungsverfahren ist ganz überwiegend auf den Anstieg der Fallzahlen der sogenannten konsumnahen Delikte des Erwerbs und Besitzes im Regelfall geringer Mengen für den Eigenbedarf zurückzuführen, die mittlerweile ca. 80 % aller Ermittlungsverfahren ausmachen.

Auch die Erkenntnis, dass Cannabis die am häufigsten konsumierte illegale Substanz ist,

spiegelt sich in den Fallzahlen der PKS wider. Die PKS 2019 registriert insgesamt 225.120 polizeiliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Cannabis. Auch dies ein seit Erstellung der PKS historischer Höchstwert wie auch die 186.455 Ermittlungsverfahren wegen der zuvor erwähnten konsumnahen Delikte, die Cannabis zum Gegenstand haben. Um es auf den Punkt zu bringen: gegenwärtig richtet sich mehr als jedes zweite polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen eine/einen Cannabiskonsumierende/n als Tatverdächtigen.

Neben allen anderen Indikatoren wie Sicherstellungsmengen durch Zoll und Polizei oder durch selbstberichtete Konsumgewohnheiten zeigen auch diese Zahlen: Abschreckung sowie eine Individual- und Generalprävention des Strafrechts funktionieren bei der Nachfrage nach Drogen einfach nicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 21.11.2019 (Az.: WD 9-3000-072/19), die auf der Grundlage eines Vergleichs von Prävalenzraten in Ländern mit einer repressiven beziehungsweise liberalen Drogenpolitik zu dem Schluss kommt, „dass die Verfolgung einer strikten Drogenpolitik wenig bis keinen Einfluss auf das Konsumverhalten hat.“

Seit der Alkoholprohibition in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts in den USA ist offenkundig, dass der Versuch, den Umgang mit psychoaktiven Substanzen zu verbieten und zu kriminalisieren zu einem profitträchtigen Schwarzmarkt führt, solange und soweit es danach eine Nachfrage gibt. An dieser Erkenntnis hat sich bis heute für die dem Betäubungsmittelrecht unterliegenden Stoffe und Stoffgruppen nicht geändert. Neben der Kriminalisierung von eigentlich Nicht-Kriminellen, die als Konsumenten keinerlei schutzwürdige Rechtsgüter anderer verletzen, werden unter den Bedingungen illegaler Märkte auch die gesetzgeberischen Argumentationsmuster für die Prohibition in ihr Gegenteil verkehrt. Es fehlt in der Realität jegliche staatliche Kontrolle über die Herstellung, Verfügbarkeit und Zusammensetzung der auf diesen Märkten gehandelten potentiell gefährlichen Substanzen, anders als beispielsweise bei Alkohol, Tabak und bei Lebensmitteln. Mit der Nichtexistenz einer staatlichen Kontrolle fehlt auch jeglicher Verbraucher- und Jugendschutz sowie eine sachgerechte Aufklärung über die mit dem Konsum verbundenen Risiken. Damit gefährdet die Verbots- und Kriminalisierungspolitik die Gesundheit, anstatt die Gesundheitsrisiken zu mindern.

Obwohl es nach meiner Auffassung angesichts der weltweit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrung in einer Vielzahl von Ländern mit einer zwischenzeitlich liberalisierten Drogenpolitik eines Modellversuchs in Form von wissenschaftlich begleiteten örtlichen Projekten mit der Abgabe von ärztlich nicht verschriebenen Gebrauchsmengen an berechtigte Verbraucher eigentlich nicht mehr bedarf, zielt der vorliegende Antrag in die richtige Richtung. Außerdem scheint es in einer Vielzahl von deutschen Großstädten einen Bedarf für diese Modellprojekte zu geben. Wesentlich erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass die angestrebte Gesetzesänderung mit einer befristeten Experimentierklausel versehen wird, nach deren Ablauf auf Grund der dann gemachten Erfahrungen eine grundlegende Revision des Betäubungsmittelrechts in Angriff zu nehmen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Wimber

 

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