Der Verein will auf die schädlichen Folgen der Drogenprohibition und des „Krieges gegen die Drogen” aufmerksam machen und legale Alternativen zur repressiven Drogenpolitik aufzeigen.
Es geht dem Verein darum, die durch das gesetzliche Verbot verursachten Todesfälle, Erkrankungen, die dadurch hervorgerufene Kriminalität sowie die Abhängigkeit von Drogenkonsumenten zu reduzieren.
Er fordert von den politisch Verantwortlichen eine ideologiefreie und wissenschaftliche Überprüfung von Schaden und Nutzen der aktuellen Drogenpolitik.
(1) Der Verein führt den Namen „LEAP (Law Enforcement Against Prohibition) Deutschland“.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. dieses Jahres.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und der Kriminalprävention gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Durch die genannten Maßnahmen soll ein Umdenken in der Drogenpolitik erfolgen, so dass die Strafverfolgung geändert wird und weniger Straftaten begangen werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. LEAP Deutschland wendet sich in erster Linie an Mitglieder, die berufliche Erfahrungen in Strafverfolgungsbehörden oder auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gesammelt haben (Sprecher). Darüberhinaus können Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die die Ziele von LEAP unterstützen (Unterstützer).
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. per Email) gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
(3) Alle in § 3 Abs.1 dieser Satzung als Sprecher bezeichneten Mitglieder sind berechtigt, auf Veranstaltungen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit den Vereinszweck im Namen von LEAP Deutschland zu vertreten.
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ausschließung endgültig.
(1) Der Verein erhebt einen Aufnahme- und einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
Die Organe des Vereins sind:
(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand hierzu bestellten Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter ist Protokollführer. Er kann ein anderes Vereinsmitglied zum Protokollführer bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter oder einen anderen Protokollführer bestimmen.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. mindestens einem weiteren Mitglied, von denen eines zugleich die Aufgaben als Schatzmeister wahrnimmt.
Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen Mitglieder i.S.v. § 3 Abs.1 Satz 2 der Satzung sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 3 dieser Satzung vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Im Rahmen dieser Aufgaben koordiniert der Vorstand die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
(4) Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
(6) Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Schatzmeister die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
(8) Der Vorstand kann, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinsgeschäfte notwendig ist, einen hauptamtlichen Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin im erforderlichen Umfang einstellen. Der Anstellungsvertrag bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik, Südwestkorso 14, 12161 Berlin „Akzept e.V.”, der diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei seiner Auflösung nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung der Kriminalprävention zu verwenden hat.
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2017
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