Positionspapier von LEAP Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland – eine Diskussionsgrundlage 

Der Entwurf eines Cannabiskontrollgesetz der Partei Bündnis 90/ Die Grünen vom 2. Juni 2017, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/008/1900819.pdf, sollte als Blaupause für den vorgesehenen Gesetzesentwurf gelten. Die einzelnen polizeirechtlich, sicherheitsrechtlich und grundrechtlich relevanten Forderungen, die auch gegebenenfalls vom Entwurf des Cannabiskontrollgesetzes abweichen, haben wir im Folgenden zusammengefasst. Dabei erkennen wir natürlich an, dass es noch viele weitere, wichtige Bereiche gibt, die neu geregelt werden müssen, wie zum Beispiel eine verbesserte Finanzierung der Suchtberatung und Prävention, insbesondere bei Jugendlichen. Als Organisation, die die Interessen der Strafverfolgung im Bereich der Drogenpolitik verfolgt, haben wir uns allerdings auf die entsprechend relevanten Aspekte dieses Teilbereiches fokussiert.

Grundgedanke des Positionspapiers wie auch des Cannabiskontrollgesetzes ist eine größtmögliche Deregulierung und Legalisierung von Cannabis. Sollten zu strenge Neuregelungen zum Beispiel für erlaubten Besitz, THC-Gehalt und Produktvielfalt gelten, würde der Schwarzmarkt weiterhin seine Relevanz behalten und sich der Kontrolldruck lediglich verschieben, aber nicht deutlich zurückgehen. Im Falle eines vorgeschriebenen THC-Gehaltes bei getrockneten Blüten müsste die Polizei dann eben kontrollieren, ob der Gehalt überschritten ist oder nicht. Damit würde weder die Polizeiarbeit entlastet werden, noch den Konsumenten wirklich geholfen sein.

LEAP Deutschland e.V. als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel für eine liberale Drogenpolitik und eine sicherere Gesellschaft fordert:

Der Einzelne

• der Besitz von bis zu 60 g Cannabis und der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabis Pflanzen für den persönlichen Eigenbedarf ist Erwachsenen erlaubt.

• der Anbau für den gemeinschaftlichen Eigenbedarf (sog. Cannabis Social Clubs) sollte auch erlaubt werden, diese Möglichkeit darf allerdings nicht missbraucht werden, um die Regelungen des lizensierten Fachhandels zu umgehen. Eine engmaschige Kontrolle muss deshalb gewährleistet sein.

• die Aufbewahrung einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen ist ebenfalls erlaubt (auch oberhalb der Grenze des erlaubten Besitzes von 60 g)

•  Mindestalter 18 Jahre.

•  der Geschäftsführer eines Fachgeschäftes kann auch wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt sein (Gedanke der sozialen Gerechtigkeit / Social Equity).

•  umgehende Rehabilitierung von Verurteilten wegen Betäubungsmitteldelikten, die nicht in Zusammenhang mit einer Gewaltausübung gestanden haben.

Produkte

•  alle Produkttypen neben Blüten sind erlaubt, d. h. auch Vape Pens, Esswaren und Getränke mit THC.

•  keine THC-Beschränkung bei Blüten und Vape Pens.

•  bei Esswaren und Getränken Beschränkung auf maximal 10 mg pro Verzehreinheit, mit Verpflichtung der Hersteller zur Aufklärung der Wirkungsweise dieser Produkte.

Abgabe

• Abgabe von Cannabisprodukten im lizensierten Fachhandel, mit geschultem Personal.

• keine Mengenbegrenzung beim Verkauf, maximale Abgabe ist gleich maximaler Besitz, d. h. 60 g.

•  keine Begrenzung der Anzahl der Verkaufsstellen und keine begrenzten Öffnungszeiten.

•  Vor-Ort-Konsum möglich, um einen geschützten Raum zum Konsum zu ermöglichen.

• angemessene Mindestabstände zu Schulen und Freizeiteinrichtungen für Jugendliche, analog zu den Spielotheken.

• ein Werbeverbot für Cannabis, aber Informationen über Produkte und Wirkungsweisen müssen zur Aufklärung und Prävention möglich sein.

Führerschein

•  Heraufsetzung der Grenze auf einen THC-Wirkstoffgehalt von zunächst 5ng/ml Blutserum für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit und für begründete Zweifel an der Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen.

•  Unter Einbeziehung internationaler Erkenntnisse ist die Forschung zur Ermittlung eines wissenschaftlich validen Grenzwertes, ähnlich wie in der Vergangenheit beim Alkohol, zu intensivieren. 

• Die notwendigen Änderungen im § 24a StVG und im Ordnungswidrigkeitenrecht sollten zeitlich von den sonstigen Regelungen im Betäubungsmittelrecht erfolgen.

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